Hausordnung

1. Geltungsbereich

1.1. Die Hausordnung in ihrer aktuellen Fassung gilt für das gesamte Arenagelände, das heißt, die MBS-Arena einschließlich aller Zuwege sowie Außen-, Frei- und Parkflächen (nachfolgend Anlage genannt). Die Hausordnung gilt sowohl an allen Veranstaltungstagen als auch an allen sonstigen Tagen für alle Beschäftigten, Nutzer und deren Mitarbeiter sowie die Besucher der Anlage und alle sonstigen Personen (nachfolgend Besucher genannt), egal aus welchem Grund diese die Anlage betreten.
1.2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem sofortigen Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.

2. Ziel der Hausordnung
Ziel der Hausordnung ist es, die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern, einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten sowie die MBS-Arena vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.

3. Hausrecht
Die Luftschiffhafen Potsdam GmbH (nachfolgend Betreiber genannt) übt das Hausrecht in der gesamten Anlage aus. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Betreiber oder einen vom ihm beauftragten Ordnungs-/Sicherheitsdienst ausgeübt.

4. Zutritt und Aufenthalt von Besuchern zu Veranstaltungen
4.1. Der Zugang und Aufenthalt in der MBS-Arena wird bei Veranstaltungen ausschließlich gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder einer für den Veranstaltungstag gültigen Akkreditierung gewährt. Jeder Besucher muss während des Aufenthaltes in der MBS-Arena seine Eintrittskarte mit sich führen und diese auf Verlangen des Betreibers oder des Ordnungs-/Sicherheitsdienstes vorzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung aushändigen. Die Akkreditierungen sind jederzeit gut sichtbar zu tragen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb der Eintrittskarten der jeweiligen Veranstalter.
4.2. Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte oder Akkreditierung in der Arena angetroffen werden, können ohne weitere Begründung unverzüglich des Hauses verwiesen werden.
4.3. Die Eintrittskarte verliert bei Verlassen der MBS-Arena ihre Gültigkeit, es sei denn, dem Besucher wurde für den Wiedereintritt in die MBS-Arena eine entsprechende „Re-Entry-Karte“ ausgehändigt, welche in Verbindung mit der Original-Eintrittskarte zum Wiedereintritt berechtigt oder das Verlassen der Arena wurde im elektronischen Zugangskontrollsystem erfasst und zum berechtigten Wiedereintritt registriert.
4.4. Der Ordnungs-/Sicherheitsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen nach Ziffer 6 ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Ordnungsdienst ist dabei auch berechtigt, die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 6 mitgeführt werden oder dass gegen die betreffende Person ein örtliches oder bundesweites Stadion- bzw. Hausverbot ausgesprochen wurde.
4.5. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren wird der Zutritt zur MBS-Arena nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet (gemäß JuSchG). Erziehungsberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu gewährleisten.
4.6. Kinder benötigen grundsätzlich eine Eintrittskarte. Anderslautende Regelungen können gegebenenfalls den allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Veranstalter entnommen werden.

5. Verweigerung des Zutritts
5.1. Besuchern, die die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern, die Anordnungen des Ordnungs-/Sicherheitsdienstes nicht befolgen, erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalttaten bereit sind, bei denen ein örtliches oder bundesweites Stadion- oder Hausverbot vorliegt, erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 7 mit sich führen, wird der Zutritt zur MBS-Arena verweigert oder diese werden des Hauses verwiesen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.
5.2. Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.

6.Verbotene Gegenstände
6.1. Allen Besuchern, die die Anlage betreten, ist es untersagt, folgende Gegenstände mit sich zu führen:

  • Waffen jeder Art,
  • Gegenstände, die als Waffen oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können,
  • Gassprühflaschen,
  • ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase (ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge),
  • Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister,
  • Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind,
  • Pyrotechnisches Material, wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchbombe, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen, feuergefährliche Gegenstände,
  • Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte unter Vorlage eines Behindertenausweises),
  • Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren),
  • Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die jedweder Meinungskundgebung dienen (z.B. rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches oder politisches Propagandamaterial),
  • sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Klappstühle/Stühle, Kisten, Reisekoffer, große Taschen, Rucksäcke, Kinderwagen, Laserpointer, Trillerpfeifen, Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 1,5 cm sind,
  • Mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den Begriff „schwer entflammbar“ fallen,
  • großflächige Spruchbänder (max. 1,0 m²), Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, große Mengen Konfetti usw.,
  • Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG),
  • jegliche Lebensmittel (Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen, ebenso vom Verbot ausgenommen ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern, Tiere jeglicher Art.

6.2. Im Einvernehmen mit der Polizei und/oder dem Veranstalter kann einzelnen Besuchern der Anlage gestattet werden, größere als in Ziffer 6.1. genannte Fahnen, Transparentstangen sowie großflächige Spruchbänder oder ähnliches mit sich zu führen.
6.3. Überbekleidung, Schirme, Rucksäcke, Taschen sollten grundsätzlich nicht in die Sitz- oder Stehplatzbereiche mitgenommen werden, sondern an der Garderobe abgegeben werden.

7. Verhalten
7.1. Jeder Besucher hat der Mitwirkungspflicht, insbesondere bei einer Räumung oder Evakuierung nachzukommen.
7.2. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungs-/Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und des Veranstaltungsleiters Folge zu leisten. Durchsagen des Arenasprechers sind stets zu beachten und den Anweisungen ist Folge zu leisten.
7.3. Die Besucher haben die ihnen zugewiesenen Plätze einzunehmen und die öffentlichen Zugänge zu benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei andere ggf. auch in anderen Blöcken und Bereichen gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
7.4. Sämtliche in der Anlage gefundenen Gegenstände sind beim Hallenpersonal abzugeben.
7.5. Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Betreiber oder dem Ordnungs-/Sicherheitsdienst unverzüglich mitzuteilen.
7.6. Sämtliche technischen Einrichtungen, wie Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

 

8. Verbotene Verhaltensweisen
8.1. Es ist untersagt

  • den Innenraum und das Spielfeld zu betreten, die Veranstaltung zu stören,politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kund zu tun,
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
  • Fluchttreppenhäuser zu benutzen, außer wenn zu einer Räumung aufgefordert wird,
  • Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten,
  • mit Gegenständen jeder Art zu werfen oder Flüssigkeiten jeder Art zu verschütten,
  • Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,
  • Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu  bekleben oder sonstige Sachen in der Anlage aufzustellen,
  • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gebäude durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen oder ähnliches zu verunreinigen, 
  • Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen, 
  • auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen.

8.2. Das Mitbringen und Gebrauchen von Audio- und Videoaufzeichnungsgeräten sowie Foto- und Filmkameras ist nicht gestattet. Der Veranstalter bzw. Rechteinhaber ist davon ausgenommen.
8.3. Es verboten, Ton- oder Bildaufnahmen, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse im Ganzen oder Einzelnen aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder anderen Personen zugänglich zu machen oder diese gewerblich zu verbreiten. Der Veranstalter bzw. Rechteinhaber ist davon ausgenommen.
8.4. Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf und der Verkauf von Eintrittskarten sind untersagt. Solche Eintrittskarten werden bei Bekanntwerden durch den Betreiber gesperrt. Rückgabe-, Rückerstattungs- und Gewährleistungsansprüche sind hierbei ausgeschlossen.
8.5. Dem Betreiber obliegt das alleinige Recht, in der Anlage Merchandisingartikel, Speisen und Getränke sowie Waren jeder Art zu verkaufen, unentgeltlich zu verteilen oder dieses Recht auf Dritte zu übertragen.

9. Durchsetzung der Hausordnung
Der Betreiber und der von ihm eingesetzte Ordnungs-/Sicherheitsdienst werden nach Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen dafür sorgen, dass die Hausordnung befolgt wird. Das Recht des Veranstalters und des Betreibers, von dem Besucher Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

10. Sonstiges
Die Besucher der Anlage willigen unwiderruflich in die Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Foto- und Fernsehaufzeichnungen (Streamings, Aufzeichnungen von DVD oder Ähnliches) ein, die vom Betreiber oder Veranstalter oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit dem Besuch der Anlage aufgenommen werden. § 23 Absatz 2 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) bleibt davon unberührt.

11. Haftung
11.1. Das Betreten der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Betreiber nicht.
11.2. Die Haftung des Betreibers und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bzw. der Veranstalter, gleich welcher Art, ist mit Ausnahme von Personenschäden bzw. in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
11.3. Die Haftung des Betreibers oder des jeweiligen Veranstalters ist außer bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei sonstigen Schäden im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
11.4. Der Betreiber haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dies auf einem schuldhaften Verhalten seines Personals beruht.
11.5. Die Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.
11.6. Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Betreiber haftet für Hör- und Gesundheitsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
11.7. Von den vorstehenden Regelungen abweichende, zwischen einem Besucher und dem Betreiber individualvertraglich schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen den vorgenannten Regelungen vor.
11.8. Unfälle oder Schäden sind dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen.

12. Schlussbestimmungen
12.1. Diese Hausordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe der Hausordnung setzt die ältere Ausgabe damit außer Kraft.
12.2. Diese Hausordnung ist an den Zugängen zur MBS-Arena öffentlich ausgehängt.
12.3. Einzelne abweichende Vereinbarungen mit Veranstaltern werden von den jeweiligen Veranstaltern öffentlich ausgehängt.

 

Potsdam, Januar 2012, Luftschiffhafen Potsdam GmbH

 

Kontakt

Betreiber:
Luftschiffhafen Potsdam GmbH
Olympischer Weg 2
14471 Potsdam

Email: info (at) mbs-arena.de
Phone: +49 (0) 331 50 57 10 3
Fax: +49 (0) 331 50 57 10 99

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